Bereifung
 

Bußgeldkatalog STVO - Winterreifen


Bußgeld, Punkte und Fahrverbot wegen falscher Bereifung und die neue STVO in Sachen Winterreifen

Verstoß Punkte Bußgeld EURO Fahr-
verbot
wegen Fahren mit Sommerreifen - 40 nein
findet dadurch eine Behinderung statt 1 P 80 nein
wegen Inbetriebnahme eines Kfz (jedoch kein Mofa) oder Anhängers, dessen Reifen nicht die ausreichende Profiltiefe bzw. Einschnitttiefe besitzen 3 P 50 nein
wegen Anordnung bzw. Zulassung der Inbetriebnahme eines Kfz (jedoch kein Mofa) oder Anhängers, dessen Reifen nicht die ausreichende Profiltiefe bzw. Einschnitttiefe besitzen 3 P 75 nein


Winterreifen für das Auto. Doch welche Reifen dürfen verwendet werden? Auf den Reifen (Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen) muss sich die M + S Kennzeichnung (Matsch und Schnee) und/oder die Kennzeichnung Schneeflocke mit drei Bergspitzen befinden.
Seit Dezember 2010 ist es amtlich. Der Gesetzgeber hat die StVO - Straßenverkehrsordnung - in Bezug auf Winterreifen geändert.

Laut Paragraph 2 Absatz 3a heißt es:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage, die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

Wer sich daran nicht hält, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro. Und kommt es durch die mangelhafte Bereifung zu Behinderungen kostet das sogar 80 Euro Bußgeld und bringt zusätzlich einen Punkt in Flensburg.

Bussgeldkatalog 2012 - mit aktuellen Infos und News
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