Falsche Bereifung gemäß Bußgeldkatalog StVO
Winterreifen, Sommerreifen
Was kostet das Fahren ohne Winterreifen? Wann darf man nicht mehr mit Sommerreifen fahren? Bußgeld, Punkte, Fahrverbot wegen falscher Bereifung, StVO in Sachen Winterreifen und Infos zur Winterreifenpflicht auf einen Blick.
Was kostet es, ohne Winterreifen zu fahren? Ist es erlaubt, im Winter mit Sommerreifen zu fahren?
Sie fuhren bei Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, Schneeglätte oder Glatteis ohne die vorgeschriebenen Reifen für winterliche Wetterverhältnisse, dann finden Sie nachfolgend die Sanktionen, die Ihnen drohen.
Eine ungeeignete Bereifung am Fahrzeug kann teuer werden - Bußgelder, Punkte und Fahrverbote im Überblick:
Verstoß | Punkte | Bußgeld |
Fahr-
verbot |
wegen Fahren mit Sommerreifen | 1 Punkt | 75 Euro | nein |
findet dadurch eine Behinderung statt | 1 Punkt | 80 Euro | nein |
findet dadurch eine Gefährdung statt | 1 Punkt | 100 Euro | nein |
kommt es zum Unfall | 1 Punkt | 120 Euro | nein |
wegen Inbetriebnahme eines Kfz (jedoch kein Mofa) oder Anhängers, dessen Reifen nicht die ausreichende Profiltiefe bzw. Einschnitttiefe besitzen | 1 Punkt | 75 Euro | nein |
wegen Anordnung bzw. Zulassung der Inbetriebnahme eines Kfz (jedoch kein Mofa) oder Anhängers, dessen Reifen nicht die ausreichende Profiltiefe bzw. Einschnitttiefe besitzen | 1 Punkt | 75 Euro | nein |
Winterreifen für das Auto. Welche Reifen sind erlaubt?
In Deutschland gilt die "situative Winterreifenpflicht". Fahrzeuge müssen bei winterlichen Straßenbedingungen mit wintertauglicher Bereifung gefahren werden. Das gilt bei Eisglätte, Reifglätte, Schneeglätte, Schneematsch oder Glatteis. Seit 2019 gelten als wintertauglich nur noch Reifen (Winterreifen, Allwetterwetterreifen bzw. Ganzjahresreifen), die die Kennzeichnung "Bergspitze mit Schneeflocke" tragen, sie löst das M+S-Zeichen (Matsch und Schnee) ab.
Seit Dezember 2010 ist es amtlich. Der Gesetzgeber hat die StVO - Straßenverkehrsordnung - in Bezug auf Winterreifen geändert. Die Kennzeichnung "M+S", die für Matsch und Schnee steht, ist weder ein Qualitätssiegel noch rechtlich geschützt. Man findet diese Reifenkennzeichnung teilweise auch auf für den Winter völlig untauglichen Produkten aus Fernost und hat daher praktisch keine Bedeutung. Das Problem der M+S Kennzeichnung ist seit Einführung der situativen Winterreifenpflicht bekannt, doch hatte die Bundesregierung es bislang versäumt, die Anforderungen an Winterreifen zu konkretisieren. Aussagekräftiger ist das Alpine-Symbol bzw. das Schneeflockensymbol, Three Peaks on a Mountain Snowflake (TPMS), denn hier müssen die Reifen gegen einen Referenzreifen antreten und einen Test auf Schnee bestehen.
Über die entsprechende Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hat nun der Bundestag abgestimmt. Gemäß der Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kurz StVZO, gelten seit Mai 2017 nur noch Fahrzeugreifen als wintertauglich, die nach einem strengen und einheitlichen Prüfverfahren mit dem "Alpine-Symbol" (3PMFS Symbol aus Schneeflocke und Bergpiktogramm) gekennzeichnet sind. PKW-, LKW- und Lastwagen-Neureifen, runderneuerte oder gebrauchte, für die eine entsprechende Typgenehmigung nach UN/ECE R-117 vorliegen, gelten ab dem Produktionsdatum 01.01.2018 als Winterpneus. Bis Ende September 2024 galt eine Übergangsfrist gemäß § 36 Absatz 4a StVZO für das Fahren mit Winterreifen ohne Alpine-Symbol.
Für KFZ der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 (Busse und Lastkraftwagen ab 5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) sind nicht nur auf den Antriebsachsen, sondern spätestens ab 01. Juli 2020 auch auf den gelenkten Vorderachsen mit den neuen Winterreifen auszurüsten.
Gibt es in Deutschland überhaupt eine Winterreifenpflicht?
Informationen zur Winterreifenpflicht in Deutschland - Erfolgte Änderung des § 2 Absatz 3a StVO:
Die Fahrten bei winterlichen Verkehrsverhältnissen sowie die Anforderungen an Winterreifen wurden präzisiert. Es wurde klargestellt, dass sogenannte M+S-Reifen, sofern sie nicht mit der Kennzeichnung "Berg mit Schneekristall" versehen sind, nicht mehr als Winterreifen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelten.
Gemäß § 36 Absatz 4a StVZO dürfen M+S-Reifen ohne Schneeflockensymbol bei winterlichen Straßenverhältnissen nur noch bis 30. September 2024 gefahren werden, danach sind diese Allwetterreifen verboten.
Neu geregelt wurden auch die Ausnahmen von der Winterreifenpflicht.
Gültig seit 2017 - Laut Paragraph 2 Absatz 3a heißt es in der Straßenverkehrs-Ordnung, kurz StVO:
Bei Glatteis, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, welche den Anforderungen an die Bereifung gemäß Paragraf 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kurz StVZO, entsprechen. Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen und der vorderen Lenkachsen Winterreifen angebracht sind.
Die Winterreifenpflicht gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, für Einsatzfahrzeuge, der in Paragraf 35 Abs.1 genannten Organisationen, soweit für diese Kfz bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die die Anforderung des Paragraph 36 Absatz 4 der Straßenverkehrszulassungsordnung einhalten, für Spezialfahrzeuge, für denen bauartbedingt keine Reifen der Kategorie C3 für Nutzfahrzeuge mit dem Geschwindigkeitskategorie-Symbol M, Kategorie C2 für Nutzfahrzeuge mit dem Geschwindigkeitskategorie-Symbol N) oder Kategorie C1 für Pkw, Wohnmobile, Busse verfügbar sind, für motorisierte Krankenfahrstühle laut Paragraf 2 Nr. 13 und für Stapler laut § 2 Nr. 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, kurz FZV.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 Meter, bei Glatteis oder Schneeglätte jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn notwendig, den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Gültig bis 2017 - Laut Paragraph 2 Absatz 3a heißt es:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage, die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.
Wer sich daran nicht hält, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und ein Punkteeintrag in Flensburg. Kommt es durch die mangelhafte Bereifung zu Behinderungen kostet der Verkehrsdelikt 80 Euro Bußgeld und bringt zusätzlich einen Punkt in Flensburg.